AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Mineralöle Oberpfalz GmbH:
Stand: Juni 2016, Schwandorf
1. Allgemeines
(1) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Angebote und Verträge über die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen. Diese Bedingungen gelten aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines Hinweises auf die Bedingungen bedarf. Abweichende Vereinbarungen, sowie Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden.
(2) Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
(3) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag ab Einführung der Änderung.
(4) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich.
(5) Nachfolgende Bedingungen sollen die gesetzlichen Regelungen ergänzen.
2. Vertragsabschluß
Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die Mineralöle Oberpfalz GmbH, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Mineralöle Oberpfalz GmbH kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Mineralöle Oberpfalz GmbH behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
3. Preise
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
(3) Unsere Preise enthalten nicht die Mehrwertsteuer. Sie ist in jeweils gesetzlich geltender Höhe hinzuzurechnen.
(4) Bei den von uns angebotenen Preisen handelt es sich um Tagespreise.
(5) Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Berechnung der Ware zu unseren am Liefertag geltenden Preise.
(6) Werden bis dahin die auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der
vom Käufer zu zahlende Kaufpreis entsprechend.
(7) Bei frachtfreier Lieferung gilt der vereinbarte Kaufpreis nur unter der Voraussetzung unbehinderten Transports.
(8) Bei einer wesentlichen Erhöhung der Preise unserer Vorlieferanten oder unserer Herstellungskosten können wir verlangen, dass über den Preis neu verhandelt wird. Im Nichteinigungsfalle sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.
4. Zahlungsbedingungen
(1) Der Käufer hat den Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug bei Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
(2) Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an, Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung.
(3) Ein vereinbartes Zahlungsziel wird ab Lieferdatum gerechnet.
(4) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, alle vom Käufer geschuldeten Zahlungen und Leistungen sofort fällig zu stellen. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesen Fällen nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Käufer nur einmalig mit einer Zahlung in Verzug geraten war.
(5) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vom Tage der Fälligkeit, bei Nichtkaufleuten in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vom Tage des Zugangs der ersten Mahnung an, berechnet. Unsere sonstigen aus einem Zahlungsverzug entstehenden gesetzlichen Rechte werden dadurch nicht berührt.
(6) Gegenüber unserem Zahlungsanspruch kann der Käufer nicht aufrechnen. Eine Ausnahme gilt nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.
(7) Ein Zurückbehaltungsrecht hat nur der Nichtkaufmann und auch nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht inkassobevollmächtigt, Zahlungen, die vom Kunden an solche Mitarbeiter geleistet werden, erfolgen nicht mit schuldbefreiender Wirkung für den Kunden.
5. Lieferfrist
(1) Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt mit dem Ende des Tages, an dem der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist.
(2) Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist bei Versandbereitschaft der Ware als eingehalten.
(3) Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen hat der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist er berechtigt, die Abnahme der verspäteten Nachlieferung zu verweigern; für eventuelle Schadenersatzansprüche gilt Ziffer II.
(4) Im Falle der von uns nicht verschuldeten Unterbrechung der Belieferung seitens unserer Lieferanten sind Fristverletzungen von uns nicht zu vertreten, Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
6. Lieferung und Transport
Lieferung von Kraft- und Schmierstoffen, Heizöl und festen Brennstoffen. Dem vereinbarten Preis liegt die Bestellmenge zugrunde. Bei niedrigeren oder höheren Liefermengen erhöht oder ermäßigt sich der Preis nach den jeweils am Tage der Bestellung geltenden Staffelpreisen der Mineralöle Oberpfalz GmbH. Zusätzlich gilt bei Lieferungen an Unternehmer: werden Frachten, Zölle, Steuern und dgl. nach Vertragsschluss erhöht, neu eingeführt, ermäßigt oder fallen sie weg, dann erhöht oder ermäßigt sich der Kaufpreis entsprechend. Für bestimmte Temperaturen der Ware wird nicht gehaftet.
7. Feststellung
Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Tankwagen, Fässern, Kanistern und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager-/Werk des Verkäufers durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Bestimmungsort mittels geeichter Messeinrichtung am Tankwagen festgestellt wird.
8. Lieferstörungen
(1) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
(2) Wir sind nur zur Lieferung aus eigener Produktion und den uns tatsächlich zur Verfügung stehenden Mengen verpflichtet.
(3) Bei höherer Gewalt oder bei sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen außerhalb unseres Einflussbereiches oder des Einflussbereiches unseres Lieferanten (z. B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Ausfuhr, Sperrung der normalen Schifffahrtswege, Unterbrechung oder Stilllegung der Pipeline oder sonstige Behinderungen oder Verzögerungen in der Beförderung, mangelnde Rohstoffzufuhr, Betriebsstörungen in den Raffinerien oder in den Herstellungsbetrieben, Streiks), die eine Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder eine vollständige oder rechtzeitige Lieferung nicht ermöglichen, können wir, selbst wenn wir uns bereits im Verzug befanden, auf die Dauer der Behinderung die Lieferung einstellen oder einschränken. Das gleiche gilt auch, wenn wir aufgrund markttechnischer Gegebenheiten zu beiner Veränderung des Raffineriedurchsatzes gezwungen sind und uns infolgedessen die Lieferung unzumutbar wird. Daneben sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen.
(4) Führen die Ereignisse der vorerwähnten Art zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Gestehungskosten, so können wir den Preis – auch bei Vereinbarung eines Festpreises – entsprechend erhöhen. Der Käufer kann die Preiserhöhung ablehnen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn für ihn die Übernahme der Mehrkosten eine unzumutbare Härte darstellt.
(5) Wir sind im Falle des Abs. 3 und 4 weder bei einem eigenen Rücktritt noch bei einem Rücktritt des Käufers zur Leistung von Schadenersatz oder zur Nachlieferung verpflichtet.
9. Qualitätsreklamationen und Gewährleistungsansprüche
(1) Handelsüblich zulässig und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge.
(2) Die Feststellung von offenen und versteckten Mängeln oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften muss uns unverzüglich, jedoch spätestens 5 Tage nach Feststellung, schriftlich gemeldet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Abnehmer die Ware seinerseits weiterleitet.
(3) Weitere Voraussetzung für Erhebung einer Mängelrüge ist, dass die Ware noch unvermischt ist und uns die Möglichkeit der Nachprüfung erhalten bleibt. Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probeentnahme zu überzeugen. Die Probe muss mindestens vier Liter betragen.
(4) Der Käufer hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, im Falle einer Schlechtlieferung einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, darf der Käufer Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
(5) Im Falle einer mangelhaften Lieferung besteht zunächst ein Anspruch des Käufers nur auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
(6) Zur Ersatzlieferung hat uns der Käufer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Verpflichtung zur Ersatzlieferung befreit.
(7) Lassen wir eine vom Käufer gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne dass die Ersatzlieferung geleistet wurde, oder schlägt die Ersatzlieferung fehl, so hat er das Recht auf Minderung, Rücktritt und/oder Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen und den folgenden Ausführungen.
(8) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, soweit nicht der Gesetzgeber zwingend längere Fristen vorschreibt.
10. Haftung, Schadenersatz
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produktionsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
(3) Soweit dem Käufer nach dieser Regelung Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 9 (8).
(4) Der Käufer hat die für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte notwendigen Maßnahmen und Feststellungen zu treffen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen.
11. Versicherung
Jegliche Versicherung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers vorgenommen.
12. Mineralölsteuern und Zölle
(1) Soll Ware auf Erlaubnisschein oder unversteuert geliefert werden, so hat uns der Käufer einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig zu übergeben, dass der am Tage der Auslieferung bei uns vorliegt. Der Käufer hat uns von allen aus der Verwendung oder etwaigen Ungültigkeit des Erlaubnisscheines sich ergebenden Nachteilen freizustellen.
(2) Der Käufer haftet für die Einhaltung der von ihm und seinen Abnehmern zu beachtenden Zoll- und Mineralölvorschriften.
13. Sicherheitsleistung bei Bonitätsverschlechterung
(1) Wir sind auch nach Abschluss des Vertrages bei einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigt, zur Sicherung der uns aus den Lieferungen erwachsenden Rechte eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen. Erfolgt die Sicherheitsleistung innerhalb 1 Woche seit Aufforderung nicht, so können wir die Ausführung des betreffenden Auftrages ablehnen, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder Setzung einer Nachfrist bedarf.
(2) Wir sind bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers auch befugt, sofortige Bezahlung aller sonstigen Forderungen gegenüber dem Käufer, ohne Rücksicht auf entgegenstehende Zahlungsbedingungen oder Zahlungsvereinbarungen, zu verlangen.
14. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir an der Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge der von uns gelieferten Waren zu der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware, mit der unsere Ware vermischt, vermengt oder verbunden wurde.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriff auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, zu gewähren sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
(3) Einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnortwechsel hat uns der Käufer unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zum Einzug der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
(5) Wir sind berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
(6) Sie können den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware widerrufen. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn die Ware in einen leeren und gereinigten Tank gefüllt wurde und es damit nicht zur Vermischung mit Restmengen kommen konnte. Ihr Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
15. Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuerdurchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat Steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
16. Inhalt des Onlineangebotes
Die Mineralöle Oberpfalz GmbH übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die Mineralöle Oberpfalz GmbH, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Mineralöle Oberpfalz GmbH kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Mineralöle Oberpfalz GmbH behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
17. Verschiedenes
(1) In jedem Fall einer Änderung unserer Gesellschaftsform oder der völligen oder teilweisen Übertragung unseres Geschäftes auf eine andere Firma sind wir berechtigt, bestehende Verträge mit allen Rechten und Pflichten auf die neue bzw. andere Firma zu übertragen. Nichtkaufleuten wird bei Schuldnerwechsel ein Rücktrittsrecht eingeräumt, das nur innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe durch schriftliche Erklärung ausgeübt werden kann. Tritt ein Schuldnerwechsel ein bei Verträgen, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören, steht unserem Vertragspartner das Kündigungsrecht der Nichtkaufleute zu, das er dann ausüben kann, wenn er nachweist, dass er durch den Schuldnerwechsel in seinen berechtigten Interessen beeinträchtigt wird.
(2) Uns gegenüber bestehende Rechte und Forderungen des Käufers können nur mit unserer Zustimmung an Dritte übertragen werden.
(3) Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile der Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine neue Bestimmung ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(4) Alle Rechtsbeziehungen zum Käufer unterstehen ausschließlich dem deutschen Recht, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt.
(5) Ist der Käufer Kaufmann, so wird Schwandorf als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit seiner Durchführung vereinbart.
18. Datenschutzerklärung
Wir speichern mittels EDV die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 26 Bundesdatenschutzesgesetz und verarbeiten diese für betriebliche Zwecke. Wir sind berechtigt, die Daten des Käufers an Geschäftspartner, insbesondere Lieferanten und Spediteure, weiterzuleiten, sofern und soweit dieses zur Vertragsabwicklung mit dem Käufer erforderlich ist. Zum Zwecke der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung pflegen wir einen Datenaustausch mit Kreditprüfungsgesellschaften, wie z.B. der Schufa oder Creditreform. Die schutzwürdigen Belange des Käufers werden dabei berücksichtigt.
19. Widerrufsbelehrung
Ab dem Zeitpunkt der Bestellbestätigung durch uns gilt der vereinbarte Preis bis zur Lieferung, unabhängig davon, wie sich der Marktpreis für Heizöl entwickelt und wann die Lieferung stattfindet. Für die Heizölbestellung ist der Widerruf ausgeschlossen.
Es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht für Heizölverbraucherkunden (vgl.§ 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB).